WASSER | GARTEN | HANDEL teichitekten® B G A 4. Zahlung, Verzug, Aufrechnung 4.1 Abweichend von ii. 5.2 gilt gegenüber Unternehmern: unsere rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen mit 2% Skonto oder 14 Tagen netto, sofern nicht anders geson- dert vereinbart oder für einzelne Warengruppen anders angegeben. 4.2 Durch den Besteller verursachte Lieferverzögerungen, insbesondere durch nicht fristgerechte Bezahlung bestellter Ware, haben wir nicht zu vertreten. 4.3 im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. 4.4 im Falle des Zahlungsverzuges werden eingehende Zah- lungen zunächst auf die Kosten der fälligen Zahlung sowie deren Betreibung, dann auf angefallene Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. 4.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Zahlungsan- sprüche der Verkäuferin nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Forderungen berechtigt. 5. Lieferbedingungen 5.1 Wir behalten uns vor, Waren auch von anderen Standorten aus zu liefern (Streckengeschäfte). 5.2 Mit Aufgabe der Ware zum Versand an die vom Besteller angegebene Lieferadresse durch die Verkäuferin geht die Sach- und Preisgefahr auf den Kunden über. Teillieferungen sind zulässig. Sofern ausnahmsweise Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Bereitstellung und deren Mitteilung auf den Besteller über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Zerstörung und des Abhandenkommens sowie der Beschädigung für entsprechend ausgelieferte Produkte geht von dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Produkte das Lager der Verkäuferin bestimmungs- gemäß zur Auslieferung verlassen. 5.3 Bei der Bestellung von Paletten- und rollenware (bitte beachten Sie die besonderen Anforderungen von Firestone PondGard™ 1,0 mm, Firestone Geomembrane 1,1 mm, Firestone Geomembrane 1,5 mm EPDM-Teichfolie und allen anderen Folien) setzen wir grundsätzlich geeignete Entla- demöglichkeiten am Empfangsort voraus. Die Versendung der Ware, falls vereinbart, erfolgt durch ein Transportmit- tel unserer Wahl. Besondere Anforderungen des Kunden an ein Transportmittel (z.B. Gewichtsbeschränkungen am ort des Kunden, Zustellungen mit Hebebühne) sind bereits mit dem Auftrag zu übersenden und können nachträglich nicht berücksichtigt werden. Kosten, die aus nachträglich benannten Transportmittel-Anforderungen entstehen, trägt der Kunde. 5.4 Wünscht der Besteller eine Änderung der üblichen Ver- packung, so trägt er die entstehenden Mehrkosten. 5.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper- rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vor- übergehender Dauer ist, sind wir zum rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlän- gern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche, schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 5.6 Kann die Lieferung aufgrund fehlerhafter Anschrift oder mangels Anwesenheit einer annehmenden Person nicht zugestellt werden, so besteht das recht für die Verkäufe- rin, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von weiteren fruchtlosen Aufwendungen durch die Verkäuferin bleibt vorbehalten. Ein Schadensersatzanspruch des Bestel- lers entsteht hieraus nicht. 5.7 nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder erfolgt die Abho- lung nicht termingerecht, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung, sind wir nach angemessener Fristsetzung und Angabe der Versandkosten berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern oder Schadensersatz wegen nichterfüllung zu verlangen. Kann der Besteller unter der von ihm angegebenen Lieferad- resse nicht erreicht werden, obwohl ihm der Liefertermin mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt er die Kosten für die erfolglose Anlieferung. Wird der Besteller unter der angegebenen Lieferadresse nicht angetroffen und besteht er dennoch nach erfolgter, auch telefonischer, rückspra- che darauf, dass die Ware dort bereitgestellt wird, geht die Gefahr auf jeden Fall mit der abgesprochenen Bereitstellung auf Verlangen des Bestellers auf ihn über. 5.8 Unbeschadet der obliegenheiten des Bestellers aus § 377 HGB sind offene Transportschäden auch unverzüglich gegenüber dem Frachtführer zu reklamieren. 5.9 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Ver- zug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Scha- densersatz nach Maßgabe von iii. 7. beschränkt. 6. Eigentumsvorbehalt Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt abweichend von der regelung in ii. 6. folgender Eigentumsvorbehalt: 6.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis ihre sämtlichen For- derungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. 6.2 Sie sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräu- ßern, solange Sie sich mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht im Verzug befinden oder ihre Zahlungen einstellen. im Einzelnen gilt folgendes: a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin im Sinne des § 950 BGB, ohne die Verkäuferin zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwerben Sie nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des rechnungswer- tes ihrer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen ent- stehenden Miteigen tumsanteile finden die für die Vor- behaltsware geltenden Bestimmungen ent sprechend Anwendung. b. Sie treten hiermit die Forderungen aus dem Weiter- verkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen nebenrechten an die Verkäuferin ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und die Verkäuferin hieran in Höhe ihres Fak turenwertes Mit- eigentum erlangt hat oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, ver- mengt oder fest eingebaut ist, steht der Verkäuferin aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert ihrer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware von ihnen zusammen mit anderen nicht von der Verkäuferin gelieferten Waren veräußert, treten Sie hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware der Verkäuferin an diese ab. Haben Sie diese Forderung im rahmen des echten Fac- torings verkauft, so treten Sie hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die Verkäuferin ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch Sie in ein Kontokorrentverhältnis mit ihrem Abnehmer gestellt, treten Sie ihre Forderungen aus dem Kontokor- rentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturen wertes der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab. c. Die Verkäuferin nimmt die obigen Abtretungen hier mit an. d. Sie sind bis zum Widerruf durch die Verkäuferin zur Ein- ziehung der an sie abgetretenen Forderungen berech- tigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der erfolgt, wenn Sie in Zahlungsverzug geraten oder die Zahlung einstellen. in diesem Fall ist die Verkäuferin von ihnen bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Sie sind verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihnen zustehenden Forderun- gen mit namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, rechnungsdatum usw. zu geben und ihr alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. e. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen bei ihnen eingehen, sind bis zur Überweisung an die Verkäuferin gesondert für sie aufzuheben. f. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die Verkäuferin unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. 6.3 Übersteigt der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherungen ihre Ge samtforderung gegen Sie um mehr als 10 %, so ist sie auf ihr Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet. 6.4 Sie verwahren die Vorbehaltsware für die Verkäufe- rin unentgeltlich. Sie haben sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Sie treten hiermit ihre Entschädigungs- ansprüche, die ihnen aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die Verkäuferin in Höhe ihrer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. 7. Haftung Abweichend von ii. 8. gilt bezüglich der Haftung gegen- über Unternehmerkunden unter für Kaufleute ausdrück- licher Geltung des § 377 HGB Folgendes: 7.1 Die Verkäuferin haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkung, wenn diese a. auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind oder b. auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzli- chen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder c. auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder d. die Verkäuferin ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb haftet. 7.2 Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ohne dass gleichzeitig ein Anspruch aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zu a. bis d. besteht, haftet die Verkäuferin ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im vorste- henden Sinne sind solche Pflichten, auf deren ordnungsge- mäße Erfüllung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen. 7.3 Darüber hinaus haftet die Verkäuferin, soweit Scha- densersatzansprüche durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind. 7.4 Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. 7.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem rechtsgrund sie beruhen. 8. Verjährung 8.1 ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine rechte und Ansprüche in einem Jahr, es sei denn, a. bei der gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder b. es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 479 BGB oder c. der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtver- letzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder d. es handelt sich um Schadensersatzansprüche. in den Fällen a. bis d. gelten die gesetzlichen Verjäh- rungsfristen. 8.2 Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den neubeginn der Verjährung. 9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort 9.1 Für sämtliche rechtsbeziehungen zwischen der Verkäu- ferin und dem Besteller, der Unternehmer ist, gilt abwei- chend von ii. 14.2 das recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Un-Kaufrechts (CiSG), auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat. 9.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist ausschließlich der Sitz der Verkäuferin, sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen handelt. Fernerhin gilt dies auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im inland hat. 9.3 Erfüllungsort für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist für die Verkäuferin ihr Sitz. 187